§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bäckerfachverein Hannover e.V.“ und hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Hannover unter der Nr.: 2861 eingetragen.

§2

Zweck

Der Verein hat den Zweck, fachliche Kenntnisse seiner Mitglieder durch Vorträge, Geselligkeit und Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln, zu fördern und zu erweitern.

§3

Der Verein verfolgt keine politischen Tendenzen.

§4

Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Mitglied kann jeder Bäcker, Konditor, Fachverkäuferin und Auszubildende des Handwerks werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen. Auszubildende zahlen die Hälfte des Beitrages. Mitglieder, die ihren Wehrdienstableisten werden von der Beitragszahlung befreit. Der Beitrag ist am Anfang des Kalenderjahres im voraus zu entrichten.

§5

Rechte

Wählbar und stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

§6

Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Beiträge sind bis zum Austritt zu zahlen. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können nach wiederholter Mahnung auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Schriftführer

d) dem 2. Schriftführer

e) dem 1. Kassierer

f) dem 2. Kassierer

und 2 Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Vorstandswahlen finden alljährlich statt. Wiederwahlen sind zulässig. Gewählt wird per Stimmzettel oder per Akklamation. Einfache Mehrheit entscheidet. Der 1.Vorsitzendewird auf 3 Jahre, der übrige Vorstand auf 1 Jahr gewählt. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der Vorstand ein Mitglied kommissarisch. Bei der nächsten Mitgliederversammlung steht dieses zur Wahl. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können jedes Vereinsmitglied zur Mitarbeit heranziehen.

§8

Geschäfte des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten; er hat die Sitzungen und Vereinsversammlungen zu leiten. In seiner Abwesenheit wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Der Kassierer führt über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Die Kasse ist jährlich von 2 Kassenprüfern zu überprüfen. Zur Erledigung besonderer Arbeiten kann sich der Vorstand eine Kommission erbitten.

§9

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentlich Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche, einzuladen sind.

Eine außerordentlich Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand im Sinne von §7 der Satzung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung jederzeit beschließen. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, soweit nicht das Gesetzt eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt.

Die Beschlüsse werden im Protokoll in einfacher Schriftform festgehalten.

§10

Allgemeine Bestimmungen

Anträge sind beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Ein Antrag kann jederzeit vom Antragsteller zurückgezogen werden.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit erfolgen oder wenn derselbe nur noch aus 5 Mitgliedern besteht, Das Vereinsvermögen sowie das Inventar werden dem Vorstand der Bäcker-Innung zur Aufbewahrung bis zu einer Neugründung übertragen.

Sollte innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein gegründet werden, so fällt das Vereinsvermögen der Bäckerinnung Hannover zu.

§12

Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach erfolgter Registrierung durch das Amtsgericht Hannover in Kraft.

Hannover, den 19.November 1985

Michael Hohlfeldt