§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bäckerfachverein Hannover e.V.“ und hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Hannover unter der Nr.: 2861 eingetragen.
§2
Zweck
Der Verein hat den Zweck, fachliche Kenntnisse seiner Mitglieder durch Vorträge, Geselligkeit und Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln, zu fördern und zu erweitern.
§3
Der Verein verfolgt keine politischen Tendenzen.
§4
Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Mitglied kann
jeder Bäcker, Konditor, Fachverkäuferin und Auszubildende des Handwerks werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen. Auszubildende
zahlen die Hälfte des Beitrages. Mitglieder, die ihren Wehrdienstableisten werden von der Beitragszahlung befreit. Der Beitrag ist am Anfang des Kalenderjahres im voraus zu entrichten.
§5
Rechte
Wählbar und stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
§6
Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Beiträge sind bis zum Austritt zu zahlen. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind,
können nach wiederholter Mahnung auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem 1. Kassierer
f) dem 2. Kassierer
und 2 Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Vorstandswahlen finden alljährlich statt. Wiederwahlen sind zulässig. Gewählt wird per Stimmzettel oder per
Akklamation. Einfache Mehrheit entscheidet. Der 1.Vorsitzendewird auf 3 Jahre, der übrige Vorstand auf 1 Jahr gewählt. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der
Vorstand ein Mitglied kommissarisch. Bei der nächsten Mitgliederversammlung steht dieses zur Wahl. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder
erforderlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können jedes Vereinsmitglied zur Mitarbeit heranziehen.
§8
Geschäfte des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten; er hat die Sitzungen und Vereinsversammlungen zu leiten. In seiner Abwesenheit wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der
Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Der Kassierer führt über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Die Kasse ist jährlich von 2 Kassenprüfern zu überprüfen. Zur
Erledigung besonderer Arbeiten kann sich der Vorstand eine Kommission erbitten.
§9
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentlich Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche, einzuladen
sind.
Eine außerordentlich Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand im
Sinne von §7 der Satzung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung jederzeit beschließen. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen,
soweit nicht das Gesetzt eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt.
Die Beschlüsse werden im Protokoll in einfacher Schriftform festgehalten.
§10
Allgemeine Bestimmungen
Anträge sind beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Ein Antrag kann jederzeit vom Antragsteller zurückgezogen werden.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit erfolgen oder wenn derselbe nur noch aus 5 Mitgliedern besteht, Das Vereinsvermögen sowie das Inventar werden dem Vorstand der Bäcker-Innung zur
Aufbewahrung bis zu einer Neugründung übertragen.
Sollte innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein gegründet werden, so fällt das Vereinsvermögen der Bäckerinnung Hannover zu.
§12
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach erfolgter Registrierung durch das Amtsgericht Hannover in Kraft.
Hannover, den 19.November 1985
Michael Hohlfeldt